I. Betriebsordnung
1. Eine versicherungsrechtliche Deckung des Reitens in der Anlage und
die
Benutzung der Reitanlagen erfolgt aus dem Sportversicherungsvertrag der
Sporthilfe e.V. und dem Zusatzvertrag.
2. Unbefugten ist das Betreten der Reitanlagen nicht gestattet.
3. Der Unterricht von fremden Reitlehrern, auch Privatpersonen in dem
Reitbetrieb, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
5. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
6. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von
Hunden in die Reitbahn ist grundsätzlich untersagt.
7. Unbefugten ist das Betreten des Reitgeländes mit allen Räumlichkeiten
verboten.
8. Anträge und Beschwerden sind an den Vorstand zu richten.
9. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der
Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden.
II. Reitordnung
1. Die vom Vorstand festgelegte Zeiteinteilung für Vereinsreitstunden ist am
Schwarzen Brett ersichtlich.
Zu den übrigen Zeiten steht die Reitbahn den Vereinsmitgliedern zur freien
Verfügung.
2. Befinden sich Reiter in der Bahn und will jemand mit oder ohne Pferd die
Reitbahn betreten oder verlassen, so ist vor dem Öffnen der Bahntür „Tür frei“
zu rufen und die Antwort „Ist frei“ abzuwarten.
3. Während der für die Vereinsreitstunden festgesetzten Zeiten ist den Weisungen
des Reitlehrers Folge zu leisten.
4. Das Auf- und Absitzen von Einzelreitern erfolgt entweder vor der Reitbahn
oder in der Mitte eines Zirkels.
5. Halten und Schritt auf dem Hufschlag ist untersagt, wenn mehr als ein Reiter
die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten
freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von ca. 2 m zu halten.
6. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründe ein
Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird
auf der Innenseite vorbeigeritten.
7. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich vier oder
weniger Reiter in der Bahn befinden und diese zustimmen. Hierbei ist stets
rechts auszuweichen.
8. Nach Ermessen oder auf Wunsch ordnet der älteste Reiter nach
angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel“. Gebietet ein Schall-
oder Sichtzeichen „Handwechsel“, ist sofort der Handwechsel vorzunehmen.
9. Springen ist an den ausgewiesenen Tagen erlaubt und besitzt an diesen Tagen
Vorrang.
An den anderen Tagen ist das Springen mit den anwesenden Reitern
abzustimmen.
10. Das Longieren ist in der Halle nur erlaubt wenn nicht mehr als zwei andere
Reiter anwesend sind.
11. Das Longieren auf dem Reitgelände an der B 417 ist nur auf dem Abreitplatz erlaubt.
III. Reiten in der Abteilung und im Gelände
1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer (Berittführer) oder sein Vertreter
für Gangart, Tempo, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der
Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
2. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
3. Hinweise zum Reiten ins Gelände siehe „Reitregelung in Nordrhein-Westfalen“.
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(Ort/Datum) (Der Vorstand 1. Vorsitzender u. 2. Vorsitzender)