Reitverein Kirberg e.V.
Reitverein Kirberg e.V.

Satzung

des RuF Kirberg e.V. 1927

 

65597 Hünfelden-Kirberg

§  1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „RuF Kirberg e. V. 1927 65597 Hünfelden/Kirberg“. Der Verein ist Mitglied des:

 

 

                              - zuständigen Spitzenverbandes des DSB

                            - Landessportbundes Hessen e.V.

                             - der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

 

                             - Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V. und des

 

                             - Bezirksreiterbundes Lahn-Taunus

 

Der Verein RuF Kirberg e. V. 1927 65597 Hünfelden/Kirberg wurde 1927 gegründet und wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Limburg/Lahn eingetragen.

 

 

§  2

 

Zweck

 

 

 1. Der Reiterverein bezweckt:

 

            1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere  

                  der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

             1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

 

             1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen von Freizeit-, Breiten- und

                   Leistungssport allerDisziplinen;

 

             1.4 Hilfe und Unterstüzung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung     
                  als
 Maßnahme zur Förderung des Sportes und Tierschutzes;

 

            1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen im 
                   Kreisreiterbund;

 

            1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des 
                  
Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und
                  zur Verhütung von
Schäden;

 

           1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
                  Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

 

 

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und
    unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält 
    sich jeder 
parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder
 dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
    sonstigen Zuwendunge
aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

6. Bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

    Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden. Die es ausschließlich für gemeinnützige
    sportliche Zwecke im Ortsteil Kirberg zu verwenden hat.

 

 

§  3 

 

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus:

 

    a)  aktiven Mitgliedern
    b)  passiven Mitgliedern
    c)  jugendlichen Mitgliedern
    d)  Kindern
    e)  Ehrenmitgliedern 

 

    a) Aktive oder ordentliche Mitglieder können alle männlichen oder weibliche Personen ohne  
        Rücksicht
der Rasse oder Religion werden, die an den Vereinsveranstaltungen aktiv
        teilnehmen und die Sport
anlagen oder die Sportgeräte des Vereins aktiv nutzen.

 

    b) Passive oder außerordentliche Mitglieder können alle männlichen oder weibliche Personen 
         ohne
Rücksicht der Rasse oder Religion werden, die als Freunde des Pferdes und des 
         Pferdesports die
Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen.

 

    c) Jugendliche Mitglieder sind alle männlichen oder weibliche Personen ohne Rücksicht der
        Rasse oder
Religion, die zwar das 14. Lebensjahr vollendet  aber  das 18. Lebensjahr noch
        nicht vollendet haben.

        Sie können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort auch Stimmrecht.

 

    d) Kinder sind alle männlichen oder weibliche Personen ohne Rücksicht auf Rasse oder Religion,
         die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht.

 

    e) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste ernannt.

 

        1.1 Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder

              können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

        1.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme

 

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
        
   
a) Freiwilligen Austritt.

        Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens

        3 Monate vor Schluß des Kalenderjahres mittels eingeschriebenem Brief schriftlich
        anzuzeigen.

 


    b) Tod

   
 c) Ausschluß.

        Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied

        1. mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge 9 Monate in Verzug ist und trotz erfolgter
            schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
            Verpflichtungen dem Verein
 gegenüber nicht erfüllt hat,

 

        2. sich vereinschädigend dem Verein gegenüber verhalten hat.

        

        Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung

        innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.

 

    d) Eine Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern kann nur mit 2/3 Mehrheit
         einer 
Mitgliederversammlung erfolgen.

 

 

§  4 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins und die dem Verein

    zugesprochenen Einrichtungen zu benutzen, jedoch nur mit Genehmigung bzw. unter Aufsicht

    des vom Verein bestellten Reitlehrers oder des Vorstandes. Der Reitlehrer trifft seine 
    Anweisung s
tets im Einvernehmen und Auftrag des Vorstandes. Die letztendliche
     Entscheidung obliegt dem
Vorstand.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

    a) Die Satzungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen
 
   b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen fördern zu helfen
 
  c) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge nach Anforderung als
         Bringschuld
vor Jahresabschluß zu entrichten, ebenso satzungsgemäß verhängte Strafgelder 
         innerhalb 
von 4 Wochen zu zahlen.

 

     d) Zur Erhaltung der Sportanlagen und Sportgeräte sowie sonstigen Einrichtungen und bei 
          reitsportlichen Veranstaltungen einen angemessenen Arbeitsdienst zu leisten. Bei
          Nichtleistung der 
geforderten Arbeitsstunden werden den säumigen Mitgliedern ein in der 
          Gebührenordnung festgelegter
Betrag in Rechnung gestellt. 

        Diese Regelung betrifft nur die unter § 3 Nr. 1 a) und c) genannten Mitglieder. Näheres liegt im

        Ermessen des Vorstandes.

 

§  4a

 

Pflichten der Mitglieder

 

LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

 

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch
    außerhalb von 
Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

          1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen

                und artgerecht unterzubringen,

          1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 
       
  1.3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht

                 unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich

                 zu transportieren.

 

  2. Der Vorstand hat diesbetreffende Vorkommnisse nach Kenntnisnahme zu ahnden und 
      gegebenenfalls 
an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

 

  3. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen
      Reiterlichen
Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordung. Verstöße gegen die dort
      aufgeführten Verhaltensregeln
 (§920 LPO) können §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
      und/oder Sperren für Reiter, Fahrer, 
Voltigierer und/oder Pferd geahndet werden.

 

 

§  5

                          

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind
                
- die Mitgliederversammlung
                
 - der Vorstand

 

 

§  6   
                                 

Mitgliederversammlung

 

 1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der

     Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies
     tun,  
wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich
     beantragt wird.

 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Aushang unter

     Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem

     Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
      Bei 
Beschlußfassung über Satzungsänderung des Vereins ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der
      anwesenden 
Mitglieder erforderlich.
 
 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
      beim
Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht,
      andere Anträge 
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
      Mehrheit von ¾ der anwesenden 
Mitgliedern beschließt.
 
 5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
      entscheidet d
ie einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
      Ausschlag. 
 
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitgliedern durch
      Stimm
zettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
      keiner der K
andidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der den 
      höchsten Stimmen
zahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
      Wahlleiter zu ziehende Los.
     
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
      Stimmübertragung
ist nicht zulässig. Wählbar sind alle Erwachsenen Vereinsmitglieder.
 
 7. Jugendliche und Kinder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein
      Stimmrecht.

  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
 
 9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse in
      Wortlaut  
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
       Schriftführer z
u unterzeichnen. Alle Niederschriften müssen zu den Mitgliederversammlungen
       vorliegen.
 1
0. Aufgaben der Mitgliederversammlung: 
       Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

         - die Wahl des  Vorstandes
         - die Wahl von zwei Kassenprüfern
         - den Rechenschaftsbericht
         - die Entlastung des Vorstandes
         - die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
         - die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins und
         - die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

 

 

§  7
                           

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

 

         dem Vorsitzenden         
         dem stellvertretenden Vorsitzenden
        
dem Schatzmeister
        
dem Schriftführer
        
dem Pressewart
         
dem Sportwart
        
dem Jugendwart
        
dem Platzwart 
         
bis zu 3 Beisitzern.

     

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB  sind:

 

         der Vorsitzende
     
   der Stellvertretende Vorsitzende und
       
 der Schatzmeister.

         Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich.

        

3. Dem Vorstand obliegt im Besonderen:

 

     a) die Berufung des Reit- und Fahrlehrers, der über die erforderlichen Fachkenntnisse bzw.
         Zeugnisse 
verfügen muß, für eine vereinseigene Anlage,
  
b) der Ausschluß von Mitgliedern,
 
 c) die Festlegung von Veranstaltungen,
 
  d) die Geschäftsführung im Allgemeinen.

 

 4. Der Schriftführer hat folgende Obliegenheiten:
 
   Anfertigen von Versammlungsniederschriften sowie Niederschriften über
     Vorstandsbeschlüsse, die  
nach Anfertigung von dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind,
     sowie dei Abwicklung des 
Vereinsschriftverkehrs.

 

5. Der Schatzmeister hat folgende Obliegenheiten:

 

     a) Kassenführung
 
   b) Vorlage der Jahresabrechnung
 
   c) Alle Ausgaben über 300,- EUR sind für die Richtigkeit von dem Vorsitzenden, im
         Verhinderungsfall 
vom stellvertretendem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er
      führt die G
eschäfte bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
      während eines 
Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand in sich selbst. In der
      nächsten Mitgliederversammlung 
wird dieses Amt durch Wahl neu besetzt.

 

  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
      Beschlüsse 
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der
     Beratungen
und Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer 
     zu unterzeichnen und 
haben zu jeder Sitzung vorzuliegen.

 

 

§ 8
                         

Ordnungen

 

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des   
    Vorstandes.

2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
    Schiedsordnungen der
zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 9

 

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

2. Mit Abschluß des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister den Vermögensstand aufzunehmen.

 

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen.

 

§ 10 
                           

Entschädigungen

 

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, die Inhaber und vom Vorstand bestellte Personen können auf Antrag einen

Zuschuss zu Reisekosten, Spesen und Teilnahmegebühren erhalten.

Dem Reit- und Fahrlehrer kann je nach Vereinbarung eine Vergütung, über deren

Festlegung der Vorstand entscheidet und für deren Höhe er zuständig ist, gewährt werden.

                  

 

§ 11

 

Satzungswidriges Verhalten

 

Mitglieder des Vereins, welche dieser Satzung oder sonstigen Beschlüssen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand unter Ausschluß des Rechtsweges mit einer Ordnungsstrafe bis zu € 50,00 belegt werden. Gröbere Verstöße bedingen den Ausschluß.

 

 

§ 12
 

Farben und Auszeichnungen

 

1. Die Farben des Vereins sind: rot.

2. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

 

                        

§ 13
                               

Auflösung des Vereins 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 

   einem  Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾

   der anwesenden Mitglieder beschlossen werden .
2. Bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

    Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden.

    Die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im

Ortsteil Kirberg zu verwenden hat

 

 

§ 14
                              

Gebührenordnung

 

Die Gebührenordnung wird vom Vorstand in seiner Geschäftsordnung erlassen.

 

 

 

Hünfelden, den 01.01.2006 

 

( 1. Vorsitzender )                            ( 2. Vorsitzender )                          (Schriftführer )                              

 

 

                                 

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Geschäftsführender Vorstand

1. Vorsitzender: Thomas Deußer
2. Vorsitzender: Jost Müller

Kassiererin: Eva Wunderer

1. Schriftführerin: Tina Jaide

2. Schriftführerin: Tanja Ebert

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

0170 / 4638509

 

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