des RuF Kirberg e.V. 1927
65597 Hünfelden-Kirberg
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen RuF Kirberg e. V. 1927 65597 Hünfelden/Kirberg. Der Verein ist Mitglied des:
- zuständigen Spitzenverbandes des DSB
- Landessportbundes Hessen e.V.
- der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
- Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V. und des
- Bezirksreiterbundes Lahn-Taunus
Der Verein RuF Kirberg e. V. 1927 65597 Hünfelden/Kirberg wurde 1927 gegründet und wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Limburg/Lahn eingetragen.
§ 2
Zweck
1. Der Reiterverein bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere
der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen von Freizeit-, Breiten- und
Leistungssport allerDisziplinen;
1.4 Hilfe und
Unterstüzung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung
als Maßnahme zur Förderung des Sportes und
Tierschutzes;
1.5 die Vertretung seiner
Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen im
Kreisreiterbund;
1.6 die Förderung des
Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
Landschaft und
zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Mitwirkung bei der
Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich
und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er
enthält
sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine
sonstigen Zuwendunge aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden.
Die es ausschließlich für gemeinnützige
sportliche Zwecke im Ortsteil Kirberg zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Kindern
e) Ehrenmitgliedern
a) Aktive oder ordentliche Mitglieder können alle männlichen oder
weibliche Personen ohne
Rücksicht der Rasse oder Religion werden, die an den
Vereinsveranstaltungen aktiv
teilnehmen und die Sportanlagen oder die Sportgeräte des Vereins
aktiv nutzen.
b) Passive oder außerordentliche Mitglieder können alle männlichen oder
weibliche Personen
ohne Rücksicht der Rasse oder Religion werden, die als
Freunde des Pferdes und des
Pferdesports die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form
unterstützen wollen.
c) Jugendliche Mitglieder sind alle männlichen oder weibliche Personen
ohne Rücksicht der
Rasse oder Religion, die zwar das 14. Lebensjahr
vollendet aber das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Sie können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort auch Stimmrecht.
d) Kinder sind alle männlichen oder weibliche Personen ohne Rücksicht auf
Rasse oder Religion,
die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben
kein Stimmrecht.
e) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste ernannt.
1.1 Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder
können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
1.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Freiwilligen Austritt.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens
3 Monate vor Schluß des Kalenderjahres mittels
eingeschriebenem Brief schriftlich
anzuzeigen.
b) Tod
c) Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied
1. mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge 9
Monate in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände
nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht erfüllt hat,
2. sich vereinschädigend dem Verein gegenüber verhalten hat.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.
d) Eine Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern kann nur mit 2/3
Mehrheit
einer Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins und die dem Verein
zugesprochenen Einrichtungen zu benutzen, jedoch nur mit Genehmigung bzw. unter Aufsicht
des vom Verein bestellten Reitlehrers oder des Vorstandes. Der Reitlehrer
trifft seine
Anweisung stets im Einvernehmen und Auftrag des Vorstandes. Die letztendliche
Entscheidung obliegt dem Vorstand.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe
zu befolgen
b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen fördern zu helfen
c) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge nach Anforderung als
Bringschuldvor Jahresabschluß zu entrichten, ebenso
satzungsgemäß verhängte Strafgelder
innerhalb von 4 Wochen zu
zahlen.
d) Zur Erhaltung der Sportanlagen und Sportgeräte sowie sonstigen
Einrichtungen und bei
reitsportlichen Veranstaltungen einen angemessenen Arbeitsdienst zu
leisten. Bei
Nichtleistung der geforderten Arbeitsstunden
werden den säumigen Mitgliedern ein in der
Gebührenordnung festgelegterBetrag in Rechnung
gestellt.
Diese Regelung betrifft nur die unter § 3 Nr. 1 a) und c) genannten Mitglieder. Näheres liegt im
Ermessen des Vorstandes.
§ 4a
Pflichten der Mitglieder
LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets -
auch
außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,
insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
und artgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung
zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu
wahren, d.h. ein Pferd nicht
unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich
zu transportieren.
2. Der Vorstand hat diesbetreffende Vorkommnisse nach Kenntnisnahme zu ahnden
und
gegebenenfalls an die entsprechenden Stellen
weiterzuleiten.
3. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der
Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordung. Verstöße gegen die
dort
aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können §921 LPO mit Verwarnung,
Geldbußen
und/oder Sperren für Reiter, Fahrer, Voltigierer und/oder Pferd geahndet
werden.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muß dies
tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen
schriftlich
beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Aushang unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem
Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig.
Bei Beschlußfassung über Satzungsänderung des Vereins ist jeweils eine
2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung
werden nicht,
andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies
mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den
Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitgliedern durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit der den
höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme.
Stimmübertragungist nicht zulässig. Wählbar sind alle Erwachsenen
Vereinsmitglieder.
7. Jugendliche und Kinder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein
Stimmrecht.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse in
Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom
Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Alle Niederschriften müssen zu
den Mitgliederversammlungen
vorliegen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- den Rechenschaftsbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
und
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des
Vorstandes
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Pressewart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Platzwart
bis zu 3 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der Vorsitzende
der Stellvertretende Vorsitzende und
der Schatzmeister.
Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich.
3. Dem Vorstand obliegt im Besonderen:
a) die Berufung des Reit- und Fahrlehrers, der über die
erforderlichen Fachkenntnisse bzw.
Zeugnisse verfügen muß, für eine vereinseigene
Anlage,
b) der Ausschluß von Mitgliedern,
c) die Festlegung von Veranstaltungen,
d) die Geschäftsführung im Allgemeinen.
4. Der Schriftführer hat folgende Obliegenheiten:
Anfertigen von Versammlungsniederschriften sowie Niederschriften über
Vorstandsbeschlüsse, die nach Anfertigung von dem Vorsitzenden zu
unterschreiben sind,
sowie dei Abwicklung des Vereinsschriftverkehrs.
5. Der Schatzmeister hat folgende Obliegenheiten:
a) Kassenführung
b) Vorlage der Jahresabrechnung
c) Alle Ausgaben über 300,- EUR sind für die Richtigkeit von dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom stellvertretendem Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; er
führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied
während eines Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand in sich
selbst. In der
nächsten Mitgliederversammlung wird dieses Amt durch Wahl neu
besetzt.
7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
Gegenstände der
Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer
zu unterzeichnen und haben zu jeder Sitzung vorzuliegen.
§ 8
Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung
des
Vorstandes.
2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins
verbindlich
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 9
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
2. Mit Abschluß des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister den Vermögensstand aufzunehmen.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen.
§ 10
Entschädigungen
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, die Inhaber und vom Vorstand bestellte Personen können auf Antrag einen
Zuschuss zu Reisekosten, Spesen und Teilnahmegebühren erhalten.
Dem Reit- und Fahrlehrer kann je nach Vereinbarung eine Vergütung, über deren
Festlegung der Vorstand entscheidet und für deren Höhe er zuständig ist, gewährt werden.
§ 11
Satzungswidriges Verhalten
Mitglieder des Vereins, welche dieser Satzung oder sonstigen Beschlüssen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand unter Ausschluß des Rechtsweges mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50,00 belegt werden. Gröbere Verstöße bedingen den Ausschluß.
§ 12
Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: rot.
2. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden .
2. Bei Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden.
Die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im
Ortsteil Kirberg zu verwenden hat
§ 14
Gebührenordnung
Die Gebührenordnung wird vom Vorstand in seiner Geschäftsordnung erlassen.
Hünfelden, den 01.01.2006
( 1. Vorsitzender ) ( 2. Vorsitzender ) (Schriftführer )
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